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   OVG Sachsen, 12.08.2014 - D 6 B 78/14, D 6 B 78.14   

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OVG Sachsen, 12.08.2014 - D 6 B 78/14, D 6 B 78.14 (https://dejure.org/2014,25444)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 12.08.2014 - D 6 B 78/14, D 6 B 78.14 (https://dejure.org/2014,25444)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 12. August 2014 - D 6 B 78/14, D 6 B 78.14 (https://dejure.org/2014,25444)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    SächsDG § 64; SGB IX § 95 Abs. 2
    Vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung der Dienstbezüge, Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, Heilung, Äußerung im Prozess

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Erfolglose Beschwerde gegen die Aussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge eines schwerbehinderten Polizeibeamten - Fehlerhafte Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.03.2013 - 5 C 16.12

    Aufklärungspflicht, kostenbeitragsrechtliche -; Bestimmtheitsgebot,

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.08.2014 - D 6 B 78/14
    Deshalb müssten besondere Umstände vorliegen, um annehmen zu können, ein Prozessbeteiligter wolle sich durch eine schriftsätzliche Äußerung materiell-rechtlich binden (BVerwG, Urt. v. 7. Februar 1986, BVerwGE 74, 15, 17; Urt. v. 19. März 2013, NJW 2013, 1832 Rn. 12).
  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 28.84

    Materiellrechtliche Wirkung von Prozeßerklärungen

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.08.2014 - D 6 B 78/14
    Deshalb müssten besondere Umstände vorliegen, um annehmen zu können, ein Prozessbeteiligter wolle sich durch eine schriftsätzliche Äußerung materiell-rechtlich binden (BVerwG, Urt. v. 7. Februar 1986, BVerwGE 74, 15, 17; Urt. v. 19. März 2013, NJW 2013, 1832 Rn. 12).
  • BVerwG, 26.01.1994 - 6 C 2.92

    Revision - Beschwerde - Rechtskraft - Wiederaufnahme - Ausschlußfrist -

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.08.2014 - D 6 B 78/14
    Spätestens am 9. Januar 2014, als die Verfügung und das Anschreiben zur Post gegeben wurden, dürfte die Entscheidung getroffen worden sein, weil sie vom Antragsgegner nicht mehr abgeändert oder zurückgeholt werden konnte (vgl. zu letzterem: BVerwG v. 26.1. 1994, BVerwGE 95, 64, 67).
  • BVerwG, 22.03.1989 - 1 DB 30.88

    Disziplinarrecht - Beamtenverhältnis - Einleitungsverfügung - Personalrat -

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.08.2014 - D 6 B 78/14
    Zwar ist die fehlende oder fehlerhafte Anhörung der Schwerbehindertenvertretung grundsätzlich heilbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. April 1983, BVerwGE 76, 82, 87 zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SchwbG a. F.; Beschl. v. 22. März 1989, BVerwGE 86, 140, 143 zur fehlenden Beteiligung des Personalrats).
  • BVerwG, 06.02.1995 - 1 D 44.94

    Rechtmäßigkeit der Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge eines Postbeamten -

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.08.2014 - D 6 B 78/14
    9 Das Verwaltungsgericht hat sowohl die vorläufige Dienstenthebung als auch die Kürzung der Dienstbezüge zu Recht mit rückwirkender Kraft aufgehoben, da der Beamte Anspruch auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung nicht erst im Entscheidungszeitpunkt hat, sondern für den gesamten Zeitraum, in dem die Maßnahme seine Rechte beeinträchtigt hat (BVerwG, Beschl. v. 6. Februar 1995, BVerwGE 103, 208, 211; SächsOVG, Beschl. v. 2. Dezember 2013, SächsVBl. 2014, 71, 73 = NVwZ-RR 2014, 361 Rn. 16).
  • OVG Sachsen, 02.12.2013 - D 6 B 147/12

    Verbleiben von amtsangemessenen Dienstbezügen eines Beamten nach einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.08.2014 - D 6 B 78/14
    9 Das Verwaltungsgericht hat sowohl die vorläufige Dienstenthebung als auch die Kürzung der Dienstbezüge zu Recht mit rückwirkender Kraft aufgehoben, da der Beamte Anspruch auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung nicht erst im Entscheidungszeitpunkt hat, sondern für den gesamten Zeitraum, in dem die Maßnahme seine Rechte beeinträchtigt hat (BVerwG, Beschl. v. 6. Februar 1995, BVerwGE 103, 208, 211; SächsOVG, Beschl. v. 2. Dezember 2013, SächsVBl. 2014, 71, 73 = NVwZ-RR 2014, 361 Rn. 16).
  • BVerwG, 27.04.1983 - 2 WDB 2.83

    Anhörung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten bei Ausübung der

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.08.2014 - D 6 B 78/14
    Zwar ist die fehlende oder fehlerhafte Anhörung der Schwerbehindertenvertretung grundsätzlich heilbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. April 1983, BVerwGE 76, 82, 87 zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SchwbG a. F.; Beschl. v. 22. März 1989, BVerwGE 86, 140, 143 zur fehlenden Beteiligung des Personalrats).
  • VGH Bayern, 15.11.2011 - 16a DA 11.1261

    Einbehaltung von Bezügen; Anhörung Schwerbehindertenvertretung (hier:

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.08.2014 - D 6 B 78/14
    Bei den Ermessensentscheidungen über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge sowie die Höhe des Einbehaltungssatzes hat der Antragsgegner die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und dabei auf die persönlichen Umstände und die individuellen Bedürfnisse des Beamten, wozu auch die Schwerbehinderung gehört, Rücksicht zu nehmen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15. November 2011 - 16a DA 11.1261 -, juris Rn. 22 für die Einbehaltung von Bezügen nach bayerischem Landesdisziplinarrecht).
  • OVG Sachsen, 21.09.2021 - 6 B 360/21

    Wahlplakat; Beseitigungsverfügung; Meinungsäußerung; Volksverhetzung

    Deshalb müssten besondere Umstände vorliegen, um annehmen zu können, ein Prozessbeteiligter wolle sich durch eine schriftsätzliche Äußerung materiell-rechtlich binden (BVerwG, Urt. v. 7. Februar 1986 - 4 C 28.84 -, BVerwGE 74, 15, 17; Urt. v. 19. März 2013 - 5 C 16.12 -, NJW 2013, 1832 Rn. 12; SächsOVG, Beschl. v. 12. August 2014 - D 6 B 78/14 -, juris Rn. 7).
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.09.2018 - 14 MB 1/18

    Zuständigkeit des Richterdienstgerichts für die Überprüfung einer vorläufigen

    Bei den Ermessensentscheidungen über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie die Höhe des Einbehaltungssatzes hat die Antragsgegnerin die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und dabei auf die persönlichen Umstände und die individuellen Bedürfnisse der Betroffenen abzustellen, zu denen auch die Schwerbehinderung gehört (vgl. VGH München, Beschluss vom 15. November 2011 - 16a DA 11.1261 - juris, Rn. 22; OVG Bautzen, Beschluss vom 12. August 2014 - D 6 B 78/14 - juris, Rn. 6).

    Obwohl § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX a.F. (§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX n.F.) lediglich eine Anhörungs- und keine Zustimmungspflicht der Schwerbehindertenvertretung vorsieht, geht der Gesetzgeber damit offensichtlich davon aus, dass in dem Unterlassen der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ein derart gravierender Mangel liegt, der vorbehaltlich seiner Heilung der Vollziehung einer den schwerbehinderten Beschäftigten betreffenden Maßnahme entgegensteht (so im Ergebnis auch OVG Bautzen, Beschluss vom 12. August 2014 - D 6 B 78/14 - juris, Rn. 6 ff; VGH München Beschluss, vom 28. Oktober 2008 - 16b D 07.1213 - juris, Rn. 1 und Beschluss vom 15. November 2011 - 16a DA 11.1261 - juris, Rn. 22).

    d) Sowohl die vorläufige Dienstenthebung als auch die Kürzung der Dienstbezüge waren mit rückwirkender Kraft aufzuheben, da die Antragstellerin Anspruch auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung nicht erst im Entscheidungszeitpunkt durch den Senat hat, sondern im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG für den gesamten Zeitraum, in dem die Maßnahme ihre Rechte beeinträchtigt hat, jedoch nicht vor Anrufung des Gerichts (ebenso: OVG Bautzen, Beschluss vom 12. August 2014 - D 6 B 78/14 -, Rn. 9, juris, m.w.N. ).

    e) Die fehlende oder fehlerhafte Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ist zwar nach § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX a.F. (§ 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX n.F.) grundsätzlich heilbar (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 12. August 2014 - D 6 B 78/14 - juris, Rn. 6 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 27. April 1983 - 2 WDB 2/83 - BVerwGE 76, 82, 87), dies führt aber nicht zur Anwendung des Mängelbeseitigungsverfahrens nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 55 Abs. 3 BDG.

  • VGH Bayern, 21.08.2019 - 16a DS 19.388

    Rückwirkende Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung wegen unterlassener

    Bei den Ermessensentscheidungen über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie die Höhe des Einbehaltungssatzes hat der Antragsgegner die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und dabei auf die persönlichen Umstände und die individuellen Bedürfnisse der Betroffenen abzustellen, zu denen auch die Schwerbehinderung gehört (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2011 - 16a DA 11.1261 - juris Rn. 22; SächsOVG, B.v. 12.8.2014 - D 6 B 78/14 - juris Rn. 6; OVG SH, B.v. 26.9.2018 - 14 MB 1/18 - juris Rn. 8).

    Die fehlende oder fehlerhafte Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ist zwar nach § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX grundsätzlich heilbar (vgl. SächsOVG, B.v. 12.8.2014 - D 6 B 78/14 - juris Rn. 6 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 27.4.1983 - 2 WDB 2/83 - BVerwGE 76, 82/87), dies führt aber nicht zur Anwendung des Mängelbeseitigungsverfahrens nach Art. 53 Abs. 3 BayDG.

    Sowohl die vorläufige Dienstenthebung als auch die Kürzung der Dienstbezüge waren mit rückwirkender Kraft aufzuheben, da der Antragsteller Anspruch auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung nicht erst im Entscheidungszeitpunkt durch den Senat hat, sondern im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG für den gesamten Zeitraum, in dem die Maßnahme seine Rechte beeinträchtigt hat, jedoch nicht vor Anrufung des Gerichts (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2011 - 16a DA 11.1261 - juris Rn. 24; SächsOVG, B.v. 12.8.2014 - D 6 B 78/14 - juris Rn. 9 m.w.N.; OVG SH, B.v. 26.9.2018 - 14 MB 1/18 - juris Rn. 31).

  • OVG Sachsen, 11.01.2016 - 6 B 357/15

    Disziplinarrecht; vorläufige Dienstenthebung; Entfernung aus dem

    Die Beschwerde des Antragsgegners war ohne Erfolg geblieben (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12. August 2014 - D 6 B 78/14 -, juris).3 Nach Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung enthob der Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 14. Juli 2015 erneut vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von fünf Prozent seiner Dienstbezüge an.

    18 Der Senat weist darauf hin, dass die Aussetzung rückwirkend wirkt, da der Beamte Anspruch auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung nicht erst im Entscheidungszeitpunkt hat, sondern für den gesamten Zeitraum, in dem die Maßnahme seine Rechte beeinträchtigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. Februar 1995, BVerwGE 103, 208, 211; SächsOVG, Beschl. v. v. 2. Dezember 2013, SächsVBl. 2014, 71, 73 = NVwZ-RR 2014, 361 Rn. 16; v. 12. August 2014 - D 6 B 78/14 - juris Rn. 9).

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2022 - 6 LD 2/18

    Klagebefugnis; Personalrat; Ruhestandsbeamter; Schwerbehindertenvertretung;

    Denn sowohl der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. August 2014 (- D 6 B 78/14 -, juris) als auch die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts des Landes Schleswig Holstein vom 26. September 2018 (- 14 MB 1/18 -, juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 2019 (- 16a DS 19.388 -, juris) betreffen eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a. F. im Vorfeld einer Entscheidung der Disziplinarbehörde in Gestalt einer Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen, mithin Maßnahmen nach dem Disziplinarrecht gegen einen Beamten bei bestehendem Beamtenverhältnis, und betrifft überdies nicht die unterbliebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Vorfeld einer auf die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme gerichteten Disziplinarklage.
  • OVG Sachsen, 09.12.2016 - 6 A 639/15

    Disziplinarmaß, Justizvollzug, einmaliger Geschlechtsverkehr mit Gefangenen,

    30 1. Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens i. S. v. § 56 SächsDG, die sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben können (vgl. zu § 55 BDG: BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 -, juris Rn. 19; zu § 56 SächsDG: LT-Drs. 4/5064, S. 32, 2. Abs. der Gesetzesbegründung [zu § 56]), liegen nicht vor.31 Insbesondere wurde mit den Schreiben vom 1. Juli 2014 jeweils unter Beifügung eines Entwurfs der beabsichtigten Disziplinarklage vor deren Erhebung sowohl die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX ordnungsgemäß beteiligt (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 12. August 2014 - D 6 B 78/14 -, juris Rn. 6) als auch die Zustimmung des Personalrats gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1, § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 2 Halbsatz 1 SächsPersVG ordnungsgemäß eingeholt (vgl. dazu SächsOVG, Urt. v. 3. Juni 2016 - 6 A 64/15.D -, juris Rn. 58 bis 60).
  • OVG Sachsen, 09.06.2022 - 6 A 365/19

    Subventionsrecht; Widerruf einer Zuwendung; zuwendungsfähige Ausgaben;

    Die Klage ist insgesamt zulässig; ihr fehlt auch nicht i. H. v. 6.447,47 EUR das Rechtsschutzbedürfnis, da das Schreiben der Beklagten vom 8. November 2018 nur eine schriftsätzliche Äußerung, nicht aber eine Änderung des Widerrufsbescheides vom 28. Mai 2015 darstellt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2021 - 6 B 360/21-, juris Rn. 14; Beschl. v. 12. August 2014 - D 6 B 78/14, juris Rn. 7 m. w. N.).
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